6 bei vergessenen Hausaufgaben?
Rechtslage in Rheinland-Pfalz
Eine der zentralsten Fragen des Schulalltags, wir stellen es ein für alle mal klar. Viele Lehrkräfte vergeben Striche bei vergessenen Hausaufgaben, beim dritten Strich gibt’s dann ein ungenügend. Andere sind noch extremer und tragen direkt eine 6 ein.
Wir hatten bereits in unserem Artikel „Was eure Lehrkräfte (nicht) dürfen“ auf die wichtigsten Punkte zu HÜs und Klausuren hingedeutet. Auch dort solltet ihr unbedingt vorbeischauen.
Aber nun zurück zur Frage. Die kurze Antwort: Eine 6 bei vergessenen Hausaufgaben ist, zumindest im Bundesland Rheinland-Pfalz, illegal. Dies gilt auch für die „3-Striche-Regel“. Doch es lohnt sich, den Grund dahinter zu betrachten, denn die Rechtslage dahinter wirkt sich nicht nur auf vergessene Hausaufgaben aus.
Generell dürfen Hausaufgaben meistens nicht benotet werden
Dass es bei vergessenen Hausaufgaben keine sechs geben darf, liegt unter anderem daran, dass Hausaufgaben generell nur unter ganz bestimmten Bedingungen benotet werden dürfen. Mehr zu den Ausnahmen gibt es weiter unten. Das unangekündigte Einsammeln von Hausaufgaben ist jedoch nie zulässig.
Auf dem Portal anwaltsauskunft.de erklärt Dr. Matthias Rückdäschel, Schulrechtsexperte und Mitglied im Deutschen Anwaltsverein (DAV): „Man geht (…) davon aus, dass [Hausaufgaben] nicht zu den Nachweisen des Leistungsstandes im Sinne des Gesetzes gehören“.[1]https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/bildung-forschung/lehrer-duerfen-hausaufgaben-der-schueler-nicht-benoten
Bewertung wäre unfair
In der Schule sollen nur objektiv erbrachte Leistungen zählen. Das heißt, dass jeder unter den selben Bedingungen geprüft wird. Bei Klausuren, HÜs oder 10-Stunden-Tests passiert das durch Kontrollen. Hilfsmittel sind nicht erlaubt, es wird nur das eigene Wissen geprüft. Bei Hausaufgaben ist das jedoch ganz anders, sie sind nicht wirklich objektiv.[2] … Continue reading
Es fehlt nicht nur eine Kontrolle, sondern auch die Chancengleichheit ist nicht gegeben. Denn Schüler*innen, deren Eltern Zeit und Wissen haben, werden deutlich bevorzugt. Auch die Recherchemöglichkeiten sind zu Hause nicht gleich. So wirkt sich auch der familiäre und soziale Stand direkt auf die Note aus. Denn wie Studien beweisen, hängt die Bildung der Schüler*innen maßgeblich vom Vermögen der Eltern ab.[3]https://www.welt.de/wissenschaft/article13767391/Sozial-schwache-Schueler-bekommen-schlechtere-Noten.html
Überprüfung und Auswertung erlaubt
Die Lehrkräfte dürfen jedoch Hausaufgaben „überprüfen“ und „auswerten“. Die Hausaufgabe an sich darf dann aber eben nicht benotet werden, hier darf nur notenfrei der Lernstand der Schüler*innen überprüft werden, um beispielsweise den Lernstoff daran auszurichten.
§51 (3) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.
Übergreifende Schulordnung
HÜs nicht betroffen
Bei schriftlichen oder mündlichen Hausaufgabenüberprüfungen (HÜs) bleibt jedoch alles beim Alten. Denn hier werden nicht die Hausaufgabe an sich benotet, sondern das Wissen dahinter. Diese dürfen durchgeführt werden und sind auch im Schulgesetz so eingetragen. Dennoch gelten auch hier viele Bedingungen, an die sich viele Lehrkräfte leider nicht halten. Die wichtigsten Informationen dazu findet ihr in unserem Artikel: „Was eure Lehrkräfte (nicht) dürfen„“
Hausaufgaben dienen der Nach- und Vorbereitung des Unterrichts und unterstützen den Lernprozess. Sie werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. Diese Hausaufgabenüberprüfungen können in der nächsten Unterrichtsstunde in mündlicher Form oder schriftlicher Form durchgeführt und dann auch benotet werden.
Henning Henn, Pressesprecher Bildungsministerium Rheinland-Pfalz
Das bedeutet konkret, dass die Hausaufgaben als solches nicht benotet werden dürfen. Abfragen, die auf dem Inhalt der Hausaufgaben basieren, jedoch schon.
Unsere Anfrage ans Ministerium
Aufgrund des Föderalismus und um wirklich alle Zweifel zu beseitigen, haben wir noch einmal konkret beim rheinland-pfälzischen Bildungsministerium angefragt und eine eindeutige Antwort erhalten:
(…) Was nicht zulässig ist, ist eine nicht erledigte Hausaufgabe ohne eine solche Überprüfung mit einer Note „ungenügend“ in die Fachnote einfließen zu lassen. Allerdings kann sich ein solches Verhalten auf die Mitarbeitsnote auswirken.
Henning Henn, Pressesprecher Bildungsministerium Rheinland-Pfalz
Angekündigtes Einsammeln
Kündigt die Lehrkraft das Einsammeln und Benoten einer Hausaufgabe an, ist die Benotung zulässig. Dies gilt jedoch nur für Hausaufgaben, die nicht anders mündlich oder schriftlich abgefragt werden können.
Wenn eine Hausaufgabe dagegen in einer eigenständigen schriftlichen Ausarbeitung besteht, die nicht durch ein schriftliches oder mündliches Abfragen überprüft werden kann, z. B. eine Erörterung oder ein schriftliches Referat zu einem bestimmten Thema, dann dürfen diese Hausaufgaben auch eingesammelt und benotet werden. Eine solche Hausaufgabe muss dann aber auch als schriftliche Leistungsüberprüfung so angekündigt worden sein.
Henning Henn, Pressesprecher Bildungsministerium Rheinland-Pfalz
Fazit
Eine direkte Notenvergabe bei einer oder nach mehrerer vergessener Hausaufgaben ist nicht zulässig. Dies kann jedoch in die Mitarbeitsnote einfließen, jedoch sollte auch hier die Verhältnismäßigkeit gelten. Ein unangekündigtes Einsammeln von Hausaufgaben ist ebenfalls nie legal. Wenn eine Abfrage nicht anders möglich ist, wie bei speziellen schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Erörterungen oder Analysen) und das Einsammeln angekündigt wurde, ist die Benotung von Hausaufgaben erlaubt. Gerne dürft ihr im Konfliktfall auf diesen Artikel verweisen, für Rückfragen stehen wir auch bereit.
Die komplette Presseanfrage
Unsere Anfrage
(…)
Sphinx Redaktion
im Rahmen unseres Online-Schüler-Magazins (…) beschäftigen wir uns unter anderem mit schulischen Rechtsfragen und klären häufig gestellte Fragen.
Nun haben wir uns der Frage gestellt, ob eine Benotung von Hausaufgaben zulässig ist. Dabei sprechen wir nicht von schriftlichen Hausaufgabenüberprüfungen nach $51 (3) Übergreifende Schulordnung, sondern vom Einsammeln und benoten von Hausaufgaben sowie vergeben der Note „ungenügend“ nach einer oder mehrerer vergessener Hausaufgaben.
Mehrere Quellen deuten darauf hin, dass dies in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist:
https://lo-recht.lehrer-online.de/artikel/fa/keine-noten-auf-hausaufgaben-fall-des-monats-042016/#:~:text=Lehrkr%C3%A4fte%20d%C3%BCrfen%20die%20Hausaufgaben%20ihrer,und%20Sch%C3%BCler%20ein%20rotes%20Tuch
https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/bildung-forschung/lehrer-duerfen-hausaufgaben-der-schueler-nicht-benoten
https://www.focus.de/familie/eltern/menge-benotung-sanktionen-nicht-zu-viel-und-bewaeltigbar-anwalt-erklaert-welche-regeln-fuer-hausaufgaben-gelten_id_11546315.html
Auch das Bildungsministerium in Nordrhein-Westfalen positioniert sich klar dagegen: „Sie werden nicht benotet, finden jedoch Anerkennung.“https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/FAQ-Schulrecht/FAQ-Schulrecht-Unterricht/Hausaufgaben/FAQ3/index.html
Aufgrund des Föderalismus wollen wir nun noch einmal klar nachfragen:
Ist die Benotung von Hausaufgaben – oder einer vergessenen Hausaufgabe – in Rheinland-Pfalz zulässig?
(…)
Die Antwort
(…)
Henning Henn, Pressesprecher Bildungsministerium Rheinland-Pfalz
Hausaufgaben dienen der Nach- und Vorbereitung des Unterrichts und unterstützen den Lernprozess. Sie werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. Diese Hausaufgabenüberprüfungen können in der nächsten Unterrichtsstunde in mündlicher Form oder schriftlicher Form durchgeführt und dann auch benotet werden.
Was nicht zulässig ist, ist eine nicht erledigte Hausaufgabe ohne eine solche Überprüfung mit einer Note „ungenügend“ in die Fachnote einfließen zu lassen. Allerdings kann sich ein solches Verhalten auf die Mitarbeitsnote auswirken.
Wenn eine Hausaufgabe dagegen in einer eigenständigen schriftlichen Ausarbeitung besteht, die nicht durch ein schriftliches oder mündliches Abfragen überprüft werden kann, z. B. eine Erörterung oder ein schriftliches Referat zu einem bestimmten Thema, dann dürfen diese Hausaufgaben auch eingesammelt und benotet werden. Eine solche Hausaufgabe muss dann aber auch als schriftliche Leistungsüberprüfung so angekündigt worden sein.
(…)
Quellen