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Was eure Lehrkräfte (nicht) dürfen


Als Schüler*innen haben wir uns an zahlreiche Pflichten, Auflagen und Bestimmungen zu halten, wie zum Beispiel die Schulvereinbarung die jeder von uns zu Beginn seiner Zeit am KSG unterschreiben musste. Doch auch Lehrkräfte müssen Gesetze einhalten, von denen sie meistens überhaupt nichts wissen – oder wissen wollen. Oft bleibt es an den Schüler*innen sich für ihre Rechte einzusetzen. Diese findet ihr zum Beispiel in der “Übergreifenden Schulordnung”. Damit ihr wisst, was ihr euch nicht Gefallen lassen müsst, haben wir für euch die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Hausaufgabenüberprüfungen (HÜs)

(…) Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben darf sich höchstens auf die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden beziehen und nicht länger als 15 Minuten, in der gymnasialen Oberstufe nicht länger als 30 Minuten dauern.

ÜBERGREIFENDE SCHULORDNUNG § 51 HAUSAUFGABEN (3)

Besonders bei HÜs werden Gesetze gerne mal „übersehen“, wodurch Schüler*innen oft benachteiligt werden. Eines dieser Kriterien ist der Inhalt des Tests, es dürfen maximal die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden abgefragt werden. Material, welches nur in der Schulstunde bearbeitet wurde, darf hier also ausdrücklich nicht verlangt werden. Auch die Dauer wurde vom Gesetzgeber festgelegt. Sie beträgt bis zu 15 Minuten, in der gymnasialen Oberstufe (MSS) bis zu 30 Minuten.


Hausaufgaben über die Ferien

(4) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. Vom Samstag zum darauffolgenden Montag werden keine Hausaufgaben gestellt.

(2) Die Schulen legen im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat ( § 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG ) Grundsätze über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben fest. Dabei berücksichtigen sie, dass Hausaufgaben selbstständig bewältigt werden können, der Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler angemessen sind und Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler einbezogen werden

ÜBERGREIFENDE SCHULORDNUNG § 51 HAUSAUFGABEN (4)

Über die Ferien dürfen keine Hausaufgaben aufgegeben werden. Daraus ergibt sich auch, dass zur ersten Einzel- oder Doppelstunde eines Fachs nach den Ferien keine HÜ geschrieben werden kann.

Übrigens: Einige Lehrkräfte versuchen dieses Gesetz zu „umgehen“, in dem sie Hausaufgaben auf die zweite Fachstunde nach den Ferien aufgeben. Meistens jedoch dann in einer Menge, dass man praktisch um eine Bearbeitung in den Ferien nicht herum käme. Dieses Verhalten ist illegal, denn dann sind die Hausaufgaben nicht „der Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler angemessen“.

Ebenfalls müssen eure Lehrer*innen eure Interessen mit in die Hausaufgaben einbeziehen.


„10-Stunden-Test“ (Schriftliche Überprüfungen)

(4) In Fächern, in denen keine Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, kann in jedem Schulhalbjahr eine schriftliche Überprüfung angesetzt werden. Die schriftliche Überprüfung erstreckt sich höchstens auf die Unterrichtsinhalte der letzten zehn Unterrichtsstunden, darf bis zu 30 Minuten dauern und nicht in den letzten vier Wochen vor der Zeugniskonferenz geschrieben werden. In Fächern, in denen Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, sind schriftliche Überprüfungen nicht zulässig.

(5) Mehr als insgesamt drei Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftliche Überprüfungen in einer Kalenderwoche dürfen nicht gefordert werden. Bei Nachterminen können in Ausnahmefällen insgesamt vier Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftliche Überprüfungen in einer Kalenderwoche gefordert werden.

(6) An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung gefordert werden.

ÜBERGREIFENDE SCHULORDNUNG § 52 Klassen- und Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen

Auch bei 10-Stunden-Test sind genaue Vorgaben bezüglich des Inhalts und der Länge einzuhalten. Sie dürfen nur einmal in jedem Halbjahr in Fächern geschrieben werden, in denen keine Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden. Letzteres bedeutet zwangsweise, dass in der Oberstufe keine 10-Stunden-Tests mehr möglich sind, da sowohl in Grundkursen als auch Leistungskursen immer Klausuren geschrieben werden.
Die Tests beziehen sich inhaltlich – wie der Name bereits verrät – maximal auf die letzten zehn Unterrichtsstunden und dürfen bis zu 30 Minuten lang sein. Sie müssen mindestens eine Woche vorher angekündigt werden und dürfen nicht in den letzten vier Wochen vor der Zeugniskonferenz geschrieben werden. Es gilt ein Limit von drei Arbeiten und oder 10-Stunden-Tests in einer Kalenderwoche. Pro Tag ist nur eine dieser Leistungsabfragen erlaubt.


Klassen- und Kursarbeiten

(3) Die Klassen- oder Kursarbeiten eines Fachs sind entsprechend dem Fortgang des Lernprozesses gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen. Zu Beginn des Schulhalbjahres wird bekannt gegeben, in welchen Zeiträumen voraussichtlich Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind.

(5) Mehr als insgesamt drei Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftliche Überprüfungen in einer Kalenderwoche dürfen nicht gefordert werden. Bei Nachterminen können in Ausnahmefällen insgesamt vier Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftliche Überprüfungen in einer Kalenderwoche gefordert werden.

(6) An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung gefordert werden.

(7) In der jeweils ersten Fachstunde nach den Ferien darf keine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung gefordert werden.

(8) Die Termine der Klassen- oder Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen werden mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben.

(9) Zwischen der Rückgabe einer benoteten Klassen- oder Kursarbeit und der nächsten Klassen- oder Kursarbeit in demselben Fach müssen mindestens zwei Unterrichtswochen liegen, damit den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit der Leistungsverbesserung gegeben ist.

(10) Die Rückgabe einer Klassen- oder Kursarbeit oder schriftlichen Überprüfung erfolgt innerhalb angemessener Frist.

Übergreifende Schulordnung § 52 Klassen- und Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen

Am Anfang eines jeden Schulhalbjahres müssen die voraussichtlichen Zeiträume der Klassen- oder Kursarbeiten bekanntgegeben werden. Eure Lehrkräfte müssen euch diese direkt bei Schulbeginn mitteilen, oder im Falle der Oberstufe im MSS-Kasten aushängen. Der genaue Termin muss euch mindestens eine Woche vor der Klassen- oder Kursarbeit gesagt werden.
Die Lehrkräfte sind dazu verpflichtet, die Klassen- und Kursarbeiten in einem Fach über das Jahr zu verteilen. Starke Überlappungen und kurze Zeitabstände innerhalb eines Fachs darf es also nicht geben.
Zwischen Rückgabe einer benoteten Arbeit und der nächsten Klassen- oder Kursarbeit müssen zudem 2 Wochen liegen, damit Schüler*innen die Möglichkeit zur Verbesserung der Leistung haben.
Einen vorgeschriebenen Rückgabezeitraum gibt es in Rheinland-Pfalz leider nicht. Im Gesetz wird von einem „angemessenen Zeitraum“ gesprochen.
Auch bei Klassen- und Kursarbeiten gilt das Limit von maximal drei Arbeiten und oder 10-Stunden-Tests innerhalb einer Kalenderwoche. Pro Tag darf nur eine dieser Leistungen verlangt werden.
Zudem ist eine dieser Abfrage nicht in der ersten Fachstunde nach den Ferien erlaubt.


Zettel oder Noten laut vorlesen

Zettel, die Schüler*innen im Unterricht herumreichen, dürfen weder von der Lehrkraft selbst noch laut von dieser vorgelesen werden. Die Zettel fallen unter das Persönlichkeitsrecht und in einigen Fällen auch unter das Briefgeheimnis. Auch das Vorlesen von Noten ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.


Toilettengang verbieten

„Du hättest doch in der Pause gehen können“, ist ein Spruch den mal leider viel zu oft hört. Die Toilette darf zu jedem Zeitpunkt benutzt werden, nicht nur in der Pause. Ein solcher Fall stand bereits vor Gericht, als sich eine Schülerin aufgrund des illegalen Verbots einnässte. Der Lehrer wurde daraufhin wegen Körperverletzung, Misshandlung Schutzbefohlener, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Nötigung und Beleidigung verklagt.


Abschließend lässt sich sagen, dass viele Punkte eigentlich fest geregelt sind, auch wenn es in der Praxis nicht immer so wirkt. Daher ist es wichtig, bei Wahlen von Klassen- oder Kurssprecher*innen darauf zu achten, dass die entsprechende Person auch bereit ist, für die Rechte der Mitschüler*innen einzustehen, denn sie dienen dazu, euch zu schützen. Versucht dennoch immer, Konflikte konstruktiv zu lösen.

Mick Leinz

Machte März 2020 sein Abitur am Kurfürst-Salentin-Gymnasium, hilft jedoch gelegentlich aus. Studiert nun im vierten Semester Jura an der Universität zu Köln.

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